1. Veranstalter ist Jugend ohne Grenzen e.V., Vielohweg 152, c/o Haus der Jugend Niendorf, 22455 Hamburg
2. Dieser Vertrag ist verbindlich zustande gekommen, wenn der Kunde bzw. sein sorge- berechtigter Vertreter diesen Vertrag unterzeichnet hat. Ist der Teilnehmer zum Zeit- punkt der Veranstaltung nicht volljährig, so wird er durch die Sorgeberechtigten vertre- ten. Die Sorgeberechtigten erkennen durch ihre Unterschrift diese Teilnahmebedingungen an. Der Sorgeberechtigte erteilt mit seiner Unterschrift die Genehmigung, dass das Kind an den ausgeschriebenen Programmen und Freizeitaktivitäten teilnehmen darf, dass die ausgeschriebene Unterkunftsart akzeptiert wird und dass die ausgeschriebenen Transportmittel und Sportgeräte genutzt werden können.
3. Für die Dauer der Veranstaltung übertragen die Sorgeberechtigten die Ausführung der Aufenthaltspflicht bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes über das oben genannte Kind dem Veranstalter, der sie im erforderlichen Ausmaß an verantwortliche Mitarbeiter weiter übertragen wird. Sie geben das Einverständnis, dass erforderliche, vom Arzt dringend er- achtete medizinische Maßnahmen einschließlich dringend erforderlicher Operationen ver- anlasst werden, wenn ihr Einverständnis aufgrund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Sorgeberechtigten bestätigen, dass das Kind ge- sund ist bzw. nur an den auf der Vorderseite angegebenen Erkrankungen leidet. Sollten sich kurzfristige Veränderungen am Gesundheitszustand einstellen, werden wir dies un- verzüglich mitteilen. Sie verpflichten sich, uns schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind eine ansteckende Krankheit hat, Krankheitserreger im Körper trägt oder ausschei- det, ohne selbst erkrankt zu sein oder wenn ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Sie gestatten, dass Ihr Kind in Ausnahmefällen (z.B. Arztbesuch) im Fahrzeug eines Betreuers oder einer ande- ren beauftragten Person (der Halter und die Kennzeichen sind derzeit noch nicht be- kannt) oder einem anderen privaten Fahrzeug, z.B. der Heimeltern, auf eigene Gefahr mitfahren darf und verzichten, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ge- genüber Fahrer und Halter des Kraftfahrzeuges auf Ersatz aller etwaigen Schäden, soweit diese nicht durch eine Versicherung auszugleichen sind. Ist neben dem Fahrer oder Hal- ter des Kfz. ein Dritter schadenersatzpflichtig, so beschränkt der Mitfahrer seine Scha- denersatzforderung gegen den Dritten auf den Teilbetrag, der dem Maß der Mithaftung des Dritten entspricht.
4. Der Reiseveranstalter übernimmt die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen. Die Aufsicht wird von den verantwortlichen Mitarbeitern in dem Umfang wahrgenommen, der zumutbar ist. Dies gilt insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe oder während anderer, unaufschiebbarer Verrichtungen. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Den Weisungen der aufsichtsführenden Personen hat jeder Teilnehmer nachzukommen. Ein schuldhaftes Verhalten Ihres Kindes kann eine Haftung des Reise- veranstalters ausschließen. Für die mutwillige bzw. fahrlässige Zerstörung von Mobiliar, Fahrzeugen oder Ausrüstungen werden die Teilnehmer bzw. ihre sorgeberechtigten Ver- treter zum Schadenersatz herangezogen. Fahrlässige Beschädigungen können, soweit vorhanden, über die Haftpflichtversicherung des Teilnehmers reguliert werden. Dem Kind kann altersentsprechend im beschränkten Umfang und unter Bekanntgabe notwendiger Verhaltensweisen freie Zeit gewährt werden, in der es sich in Gruppen von mindestens 3 Personen aufhält und nicht unter Aufsicht ist. Sie gestatten, dass das Kind bei kleineren Verletzungen von den Betreuern versorgt werden darf. Gemeint sind hier z.B. kleine Schürfwunden, Insektenstiche und dergleichen.
5. Die Teilnahme am Ferienlager setzt ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Mitwir- kung des Kindes (z.B. im Bereich der Körperpflege, Bekleidung und Verpflegung) voraus. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwa- chung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Verluste durch Vergessen und Verlieren von Reisebedarfsgegenständen sind daher nicht auszuschließen. Um eine Zuordnung von verlorenen und vergessenen Gegenständen zu erleichtern, sollte das gesamte Reisege- päck einschließlich Kleidung mit dem Namen des Kindes versehen sein. Für Geld- und Wertsachen oder Gegenstände, die nicht zum unmittelbaren Reisebedarf gehören (z.B. Handys, Unterhaltungselektronik, elektronische Spiele, Schmuck…) erfolgt keine Haftung. Geld ist stets am Körper mitzuführen (Brustbeutel). Verbleibt Geld in den Unterkünften, besteht kein Versicherungsschutz. Der Reiseveranstalter haftet nur dann für den Verlust von Kleidung und Reisegepäck, wenn durch das Betreuungspersonal nachweislich Rechts- pflichten verletzt wurden oder ein Einbruch vorliegt. Bustransporte erfolgen ausschließlich mit Busbetrieben, die im Besitz einer Konzession für den Gelegenheitsverkehr sind . Um die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer zu vermeiden bzw. zur Opti- mierung der An- und Abreise (Vermeidung zu vieler Haltepunkte) kann ein Umstieg not- wendig sein. Diese Umstiege werden durch unser Personal abgesichert.
6. Der Kunde kann zu jeder Zeit vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich und per Einschreiben mit Rück- schein erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittser- klärung beim Veranstalter. Tritt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
Tritt der Kunde zurück, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung (Bear- beitungsgebühr) verlangen:
Freizeiten/Camps
Die Rücktrittsgebühren gliedern sich wie folgt auf: Ab dem 89. bis 8 Tage vor Fahrtbe- ginn 50 % des Reisepreises, ab 07 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises. Die Be- rechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Der
Kunde hat nach § 309, Ziff. 5 BGB die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden entweder gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Wir empfehlen die Buchung unserer Reiserücktrittskostenschutzpauschale
Tages- und Wochenendveranstaltungen
bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Teil- nehmerbeitrages (mindestens jedoch 30 Euro) fällig. Bei weniger als 60. bis 8 Tage Ta- gen fallen 50 % an. Ab dem 7. Tag bis Beginn ist der volle Teilnehmerbetrag zu bezah- len.
7. Umbuchung / Kostenpflichtige Leistungen
Eine Umbuchung auf ein anderes, in der Ausschreibung aufgeführtes Reiseziel oder auf einen anderen Termin ist bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung wer- den 20 € in Rechnung gestellt. Eine bereits gezahlte Anzahlung verfällt nicht. Entsteht aus anderen Gründen zusätzlicher Aufwand, der vom Veranstalter nicht verursacht bzw. zu verantworten ist, so ist vom Kunden eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Rückerstattungen aufgrund falsch geleisteter oder überhöhter Zahlungen durch Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Irrtum des Kunden bzw. bei Überweisung der Kosten der Zusatzprogramme entgegen der Festlegungen des Reisveranstalters pau- schal 10 €.
8. Mitwirkungspflicht / Gewährleistung / Haftung
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlan- gen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reiseman- gel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Im Falle des Auftretens von Leistungsmängeln ist der Teil- nehmer bzw. der Kunde verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich und nachweislich gegenüber der Lagerleitung / Reiseleitung zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhil- fe zu geben. Mängelrügen gegenüber den Gruppenbetreuern, Animateuren, Reinigungs- und Küchenkräften oder sonstigen Personen, die zur Entgegennahme von Leistungsrügen nicht berechtigt sind, sind unwirksam. Wird durch die Lagerleitung/Reiseleitung nicht un- verzüglich Abhilfe geschaffen, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei Jugend ohne Grenzen e.V. – Zugführerweg 25 – 22523 Hamburg anzuzeigen. Unterlässt der Teilneh- mer bzw. der Kunde die zeitnahe Rüge des Mangels (je nach Art des Mangels Stunden bzw. 1-2 Tage Frist), ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden wegen eines Mangels, der die Leistungsangebot erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde eine angemessenen Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird. Die Kündigungserklärung muss in jedem Falle direkt gegenüber dem Veranstalter abgegeben werden.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Der Veranstalter erwartet, dass die Teilnehmer die Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft, die Haus- und Ferienlagerordnung respektieren und Sitten und Gebräuche eines Gastlandes beachten. Sollte ein Teilnehmer grob dagegen verstoßen (besonders durch verbale oder physische Gewaltausübung, Mobbing, Propagierung extre- mistischer Weltanschauungen, Alkohol- oder Drogenkonsum, rassistische oder chauvinis- tische Reden und Handlungen) oder wiederholt das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stören, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn ohne Erstattung des vollen oder anteilmäßigen Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Entste- hende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilneh- mer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Ausgeschlossen werden können auch Teilnehmer, bei denen Krankheiten oder Gesundheitsstörungen auftreten (z.B. ständiges Bettnässen, Kopfläuse…), die vor Beginn des Ferienlagers bekannt waren und dem Veranstalter verschwiegen wurden. Ausgeschlossene Teilnehmer müssen, falls sie nicht volljährig sind, von den Sorgeberechtigten im Ferienlager abgeholt werden. Falls dies nicht möglich ist, werden den Erziehungsberechtigten alle anfallenden Kosten für den Rücktransport in Rechnung gestellt. Sie haben sicherzustellen, dass bei Ihrer Abwe- senheit eine von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person die Betreuung des Kindes für diese Zeit aufnimmt. Dieser beauftragten Person muss ebenfalls das Recht eingeräumt werden, zu entscheiden, auf welche Weise das Kind vom Freizeitort nach Hause befördert wird.
b) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen, vertragli- cher oder deliktischer Haftung oder Aufwendungsersatz haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter gel- tend zu machen. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden nachweislich vor ihrem Ablauf zugegangen ist. Alle An- sprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter verjähren nach einem Jahr. Die Ver- jährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag ge- hemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche durch Textform zurückweist.
10. Bezahlung
Mit der Buchungsbestätigung einer Reise erhalten Sie eine Rechnung, von der Sie 10 % vom Gesamtpreis, mindestens jedoch 50 € pro Person anzahlen müssen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung leisten Sie bitte spätestens vier Wochen vor
Reisebeginn oder wie im Einzelfall schriftlich vereinbart. Kommt der Kunde seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht termingerecht nach, kann er von der Reise ausgeschlossen werden. Dem Veranstalter steht in diesem Falle Schadenersatz in Höhe der pauschalier- ten Stornobedingungen (siehe Punkt 7 AGB) zu.
11. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestäti- gung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektan- gaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
12. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veran- stalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Eventuelle Ge- währleistungsansprüche bleiben unberührt, sowie die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen des Zustiegs- / Abfahrtsortes vorzunehmen bzw. Zustiegs- / Abfahrtsorte nicht anzufahren, wenn je Abfahrtsort und Ferienlager nicht mindestens 8 Personen angemeldet werden.
13. Mindestteilnehmerzahl
Kann wegen mangelnder Teilnehmerzahl die Reise nicht stattfinden, so ist der Veranstal- ter berechtigt, bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis gesetzt. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang er- stattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
14. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zu- rücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Reise unge- achtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in sol- chem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerecht- fertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Rei- sepreis.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise oder im Prospekt auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir ver- pflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzu-
leiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unter- richten.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Obergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht unsererseits besteht jedoch nur, wenn wir die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten haben (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn wir die zu unserem Rücktritt führenden Umstände nachweisen und ein vergleichbares Er- satzangebot unterbreitet haben. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis zurück.
15. Bis vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Für diese Umbuchung werden Ihnen 10 € in Rechnung ge- stellt. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen.
16. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt er- heblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistun- gen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflich- tet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbe- förderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbe- förderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
17. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Aus- wahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen sowie für die Einhaltung der Standards von Kinderferienlagern entsprechend der Ortsüblichkeit der neuen Bundesländer. Der Standard der Unterbringung und Verpflegung entspricht, falls nicht anders ausgeschrieben, Jugendherbergsniveau. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit den Wünschen der Ferienlagerteilnehmer Programmänderungen durchzuführen. Er haftet für Programmabweichungen nur bei grober Fahrlässigkeit und ist in keiner Weise schadensersatzpflichtig, wenn Leistungen aufgrund von Mehrheitsent- scheidungen der Teilnehmer entfallen bzw. gleichwertig ersetzt werden oder durch das Verschulden von Dritten, höherer Gewalt bzw. durch Gefährdung der Teilnehmer z.B. Wetterbedingungen) nicht zu erbringen sind. Ein Teil der Ferienobjekte liegt in naturna- hen Gebieten, die Lebensraum vieler Insekten sind. Eine chemische Bekämpfung dieser Tiere verbietet sich aus Naturschutzgründen und um eine Gefährdung der Kinder auszu- schließen. Ein Eindringen von Insekten bei geöffneten Fenstern oder Türen ist also nicht zu verhindern und stellt keinen Mangel dar. Kinder können selbst ins Ferienlager ge- bracht bzw. selbst geholt werden, wenn Sie bereit sind, Störungen des organisatorischen Ablaufs so gering wie möglich zuhalten. Hierzu zählt, dass die Kinder beim aufnehmen- den Betreuer abgegeben bzw. geholt werden, ohne dass ein weiterer Aufenthalt im Ob- jekt erfolgt. Insbesondere ist der Eingriff in Gruppenprozesse sowie das Betten beziehen und das Schränke einräumen zu unterlassen (Gleiche Bedingungen für alle anreisenden Kinder). Teilweise sind die Reinigungsarbeiten beim Wechsel noch nicht abgeschlossen. Ein sofortiger Bezug der Gruppenräume ist daher nicht immer möglich. Bitte vermeiden Sie längere Abschiedszeremonien im Ferienlager, da dies bei Ihren Kindern bzw. bei be- reits angereisten Kindern zu Heimweh führen kann. Objektbesichtigungen sind bei An- und Abreise nicht möglich.
19. Gepäckbeförderung (siehe auch Haftungsausschluss)
Gepäck wird im normalen Umfang befördert; dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein Paar Ski oder ein Snowboard sowie ein paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen selbst zu beaufsichtigen; er
haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
20. Selbstbringer/Selbstholer:
Kinder können selbst ins Ferienlager gebracht bzw. aus dem Ferienlager geholt werden, wenn sie bereit sind, Störungen des organisatorischen Ablaufs so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählt, dass die Kinder beim aufnehmenden Betreuer abgegeben werden bzw. geholt werden, ohne dass ein weiterer Aufenthalt im Objekt erfolgt und ohne dass Beeinträchtigungen des organisatorischen Ablaufs bzw. der zu dieser Zeit laufenden Rei- nigungsarbeiten erfolgen. Insbesondere ist der Eingriff in Gruppenprozesse sowie das Betten beziehen und Schrank einräumen für Ihr Kind zu unterlassen (Gleiche Bedingun- gen für alle anreisenden Kinder). Häufig sind die Reinigungsarbeiten beim Wechsel noch nicht abgeschlossen. Ein sofortiger Bezug der Gruppenräume kann daher nicht zugesagt werden.
21. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften so- wie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehöriger anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die verspätete Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor- schriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktritts- kosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Las- ten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
22. Allgemeines
a) Die im Prospekt oder im Flyer enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bin- den. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.
b) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen (Gerichtsstand Hamburg).
c) Nachrichten, Mängelrügen und sonstige Schriftsätze, die per E-Mail versandt werden, gelten als nicht zugegangen, wenn sie nicht an die Mailadresse info@jugend-ohne-grenzen.net geschickt wurden, da Mails nur über diese Mailadresse an die Geschäftsstelle weitergeleitet werden.
23. Druckfehler
Der Veranstalter haftet nicht für Druckfehler.
24. Salvatorische Klausel:
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil ge- worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestim- mungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Alle Angaben in diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen entsprechen dem Stand der Drucklegung: Februar 2009